Die Regel
Nicht verheiratete Eltern bekommen das gemeinsame Sorgerecht, wenn sie Sorgeerklärungen abgeben, einander heiraten oder das Familiengericht es ihnen überträgt. Sonst hat die Mutter die Sorge allein (§ 1626a BGB).
So läuft es ab
- Beide Eltern erklären persönlich (§ 1626c BGB), die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen. Die Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden (§ 1626d BGB), kostenlos beim Jugendamt (§ 59 SGB VIII) oder beim Notar.
- Das geht schon vor der Geburt (§ 1626b Abs. 2 BGB). Bedingungen oder Befristungen sind unwirksam.
- Meist wird im selben Termin die Vaterschaft anerkannt. Bringen Sie Ausweise und, wenn vorhanden, die Geburtsurkunde des Kindes mit und fragen Sie vorher nach weiteren Unterlagen.
Gut zu wissen
- Das gemeinsame Sorgerecht endet nicht automatisch durch eine Trennung. Ändern kann es nur das Familiengericht.
- Lehnt die Mutter die Sorgeerklärung ab, kann der Vater beim Familiengericht die gemeinsame Sorge beantragen. Sie wird übertragen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1626a Abs. 2 BGB).
- Gibt es keine Sorgeerklärung, erhält die Mutter vom Jugendamt auf Antrag eine schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister (§ 58 SGB VIII).
Rechtsgrundlagen
- § 1626a BGB: Elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern
- § 1626b BGB: Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen
- § 1626c BGB: Persönliche Abgabe
- § 1626d BGB: Form
- § 58 SGB VIII: Sorgeregister
- § 59 SGB VIII: Beurkundung
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet das zuständige Jugendamt oder Gericht.