So berechnet sich der Betrag
Der Unterhaltsvorschuss entspricht dem gesetzlichen Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergelds (§ 2 UVG). 2026 beträgt der Mindestunterhalt 486, 558 und 653 € je nach Altersstufe, das Kindergeld 259 €.
Zahlt der andere Elternteil einen Teil, wird dieser Betrag angerechnet. Sie bekommen dann nur die Differenz (§ 2 Abs. 3 UVG).
Wer Anspruch hat
- Das Kind lebt bei einem Elternteil, der ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd getrennt ist.
- Der andere Elternteil zahlt nicht, nicht regelmäßig oder weniger als den Unterhaltsvorschuss.
- Für Kinder ab 12 Jahren gilt zusätzlich: Das Kind bezieht kein Bürgergeld oder wird durch den Vorschuss unabhängig davon, oder der Elternteil verdient ohne Kindergeld mindestens 600 € brutto im Monat (§ 1 Abs. 1a UVG).
Wichtig beim Antrag
- Früh beantragen: Rückwirkend zahlt die Stelle höchstens für den Monat vor dem Antrag (§ 4 UVG).
- Heiratet der Elternteil, bei dem das Kind lebt, entfällt der Anspruch, weil er dann nicht mehr alleinerziehend im Sinne des Gesetzes ist.
- Das Land holt sich das Geld vom anderen Elternteil zurück; sein Unterhaltsanspruch geht dafür auf das Land über (§ 7 UVG).
Rechtsgrundlagen
- § 1 UVG: Berechtigte
- § 2 UVG: Umfang der Unterhaltsleistung
- § 4 UVG: Beschränkte Rückwirkung
- § 7 UVG: Übergang von Ansprüchen
- § 1 Mindestunterhaltsverordnung
- § 66 EStG: Höhe des Kindergeldes
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet das zuständige Jugendamt oder Gericht.