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Ratgeber · Stand 29.09.2026

Umgangsrecht nach der Trennung

Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist dazu berechtigt und verpflichtet. Klappt die Absprache nicht, vermittelt das Jugendamt.

Beratung beim Jugendamt
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Recht des Kindes
beide Eltern
§ 1684 BGB
Streitfall
Familiengericht

Der Grundsatz

Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang verpflichtet und berechtigt (§ 1684 Abs. 1 BGB). Beide Eltern müssen alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt (§ 1684 Abs. 2 BGB).

Was das Jugendamt tut

  • Es berät Eltern und Kinder bei der Ausübung des Umgangs und vermittelt, wenn Kontakte hergestellt oder Absprachen umgesetzt werden sollen (§ 18 Abs. 3 SGB VIII).
  • Es hilft bei einem Umgangsplan, den beide Eltern mittragen können.
  • In Verfahren vor dem Familiengericht unterstützt es das Gericht und wirkt mit (§ 50 SGB VIII).

Wenn es keine Einigung gibt

  • Das Familiengericht kann Umfang und Ausübung des Umgangs regeln (§ 1684 Abs. 3 BGB).
  • Zum Schutz des Kindes kann es einen begleiteten Umgang anordnen, bei dem eine dritte Person, etwa ein Träger der Jugendhilfe, anwesend ist (§ 1684 Abs. 4 BGB).
  • Einschränken oder ausschließen kann das Gericht den Umgang nur, soweit das Wohl des Kindes es erfordert; für längere Zeit nur bei Gefährdung des Kindeswohls.

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet das zuständige Jugendamt oder Gericht.

Häufige Fragen

Hilft das Jugendamt bei Streit um den Umgang?

Ja. Eltern, Kinder und andere Umgangsberechtigte haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung; das Jugendamt soll vermitteln und Umgangskontakte herstellen helfen (§ 18 Abs. 3 SGB VIII).

Kann ein Elternteil den Umgang einfach verweigern?

Nein. Jeder Elternteil ist zum Umgang berechtigt und verpflichtet und muss alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt (§ 1684 BGB). Im Streitfall entscheidet das Familiengericht.

Was ist begleiteter Umgang?

Umgang in Anwesenheit einer mitwirkungsbereiten dritten Person, etwa eines Trägers der Jugendhilfe. Das Familiengericht kann ihn anordnen, wenn es zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 BGB).

Haben auch Großeltern ein Umgangsrecht?

Ja, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient (§ 1685 BGB). Auch sie können sich vom Jugendamt beraten lassen (§ 18 Abs. 3 SGB VIII).

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