Der Grundsatz
Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang verpflichtet und berechtigt (§ 1684 Abs. 1 BGB). Beide Eltern müssen alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt (§ 1684 Abs. 2 BGB).
Was das Jugendamt tut
- Es berät Eltern und Kinder bei der Ausübung des Umgangs und vermittelt, wenn Kontakte hergestellt oder Absprachen umgesetzt werden sollen (§ 18 Abs. 3 SGB VIII).
- Es hilft bei einem Umgangsplan, den beide Eltern mittragen können.
- In Verfahren vor dem Familiengericht unterstützt es das Gericht und wirkt mit (§ 50 SGB VIII).
Wenn es keine Einigung gibt
- Das Familiengericht kann Umfang und Ausübung des Umgangs regeln (§ 1684 Abs. 3 BGB).
- Zum Schutz des Kindes kann es einen begleiteten Umgang anordnen, bei dem eine dritte Person, etwa ein Träger der Jugendhilfe, anwesend ist (§ 1684 Abs. 4 BGB).
- Einschränken oder ausschließen kann das Gericht den Umgang nur, soweit das Wohl des Kindes es erfordert; für längere Zeit nur bei Gefährdung des Kindeswohls.
Rechtsgrundlagen
- § 1684 BGB: Umgang des Kindes mit den Eltern
- § 1685 BGB: Umgang mit anderen Bezugspersonen
- § 18 SGB VIII: Beratung und Unterstützung
- § 50 SGB VIII: Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet das zuständige Jugendamt oder Gericht.