Was der Beistand übernimmt
- Feststellung der Vaterschaft, wenn sie noch offen ist.
- Geltendmachung des Kindesunterhalts: Auskunft über das Einkommen verlangen, den Unterhalt berechnen, einen Titel schaffen und notfalls vollstrecken.
- Sie können die Beistandschaft auf eine der beiden Aufgaben beschränken (§ 1712 BGB).
Wer den Antrag stellen kann
Der Elternteil mit alleinigem Sorgerecht. Bei gemeinsamem Sorgerecht der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Schon vor der Geburt kann die werdende Mutter den Antrag stellen (§ 1713 BGB).
Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des Elternteils, der den Antrag stellt. Zieht er um, gibt das Jugendamt die Beistandschaft an das neue Jugendamt ab (§ 87c Abs. 5 SGB VIII).
Was Sie wissen sollten
- Die Beistandschaft beginnt, sobald Ihr Antrag beim Jugendamt eingeht (§ 1714 BGB).
- Ihr Sorgerecht wird nicht eingeschränkt (§ 1716 BGB).
- Sie endet, sobald Sie es schriftlich verlangen (§ 1715 BGB).
- Der Beistand vertritt nur das Kind. Ihren eigenen Unterhalt setzt er nicht durch. Als nicht verheirateter Elternteil werden Sie aber zum Betreuungsunterhalt (§ 1615l BGB) beraten (§ 18 Abs. 1 SGB VIII).
Rechtsgrundlagen
- § 1712 BGB: Aufgaben der Beistandschaft
- § 1713 BGB: Antragsberechtigte
- § 1714 BGB: Eintritt der Beistandschaft
- § 1715 BGB: Beendigung
- § 1716 BGB: Wirkungen
- § 87c SGB VIII: Örtliche Zuständigkeit
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet das zuständige Jugendamt oder Gericht.