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Ratgeber · Stand 29.09.2026

Beistandschaft: Das Jugendamt holt den Unterhalt

Mit einer Beistandschaft übernimmt das Jugendamt für Ihr Kind die Feststellung der Vaterschaft und die Durchsetzung des Kindesunterhalts. Sie behalten dabei das volle Sorgerecht.

Kosten
0 €
Antrag
schriftlich
ein formloser Brief genügt
Beginn
sofort
mit Eingang beim Jugendamt

Was der Beistand übernimmt

  • Feststellung der Vaterschaft, wenn sie noch offen ist.
  • Geltendmachung des Kindesunterhalts: Auskunft über das Einkommen verlangen, den Unterhalt berechnen, einen Titel schaffen und notfalls vollstrecken.
  • Sie können die Beistandschaft auf eine der beiden Aufgaben beschränken (§ 1712 BGB).

Wer den Antrag stellen kann

Der Elternteil mit alleinigem Sorgerecht. Bei gemeinsamem Sorgerecht der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Schon vor der Geburt kann die werdende Mutter den Antrag stellen (§ 1713 BGB).

Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des Elternteils, der den Antrag stellt. Zieht er um, gibt das Jugendamt die Beistandschaft an das neue Jugendamt ab (§ 87c Abs. 5 SGB VIII).

Was Sie wissen sollten

  • Die Beistandschaft beginnt, sobald Ihr Antrag beim Jugendamt eingeht (§ 1714 BGB).
  • Ihr Sorgerecht wird nicht eingeschränkt (§ 1716 BGB).
  • Sie endet, sobald Sie es schriftlich verlangen (§ 1715 BGB).
  • Der Beistand vertritt nur das Kind. Ihren eigenen Unterhalt setzt er nicht durch. Als nicht verheirateter Elternteil werden Sie aber zum Betreuungsunterhalt (§ 1615l BGB) beraten (§ 18 Abs. 1 SGB VIII).

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet das zuständige Jugendamt oder Gericht.

Häufige Fragen

Was kostet eine Beistandschaft?

Nichts. Die Beistandschaft des Jugendamts ist kostenlos.

Wie beantrage ich eine Beistandschaft?

Schriftlich beim Jugendamt an Ihrem Wohnort. Ein formloser, unterschriebener Brief genügt; viele Jugendämter haben auch ein Formular. Die Beistandschaft beginnt mit dem Eingang des Antrags (§ 1714 BGB).

Verliere ich mit der Beistandschaft Rechte?

Nein. Die elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt (§ 1716 BGB), und Sie können sie jederzeit schriftlich beenden (§ 1715 BGB).

Kann ich bei gemeinsamem Sorgerecht eine Beistandschaft beantragen?

Ja, wenn das Kind bei Ihnen lebt. Den Antrag kann dann der Elternteil stellen, in dessen Obhut sich das Kind befindet (§ 1713 Abs. 1 BGB).

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