Wer rechtlich Vater ist
Vater ist der Mann, der bei der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde (§ 1592 BGB). Erst dann bestehen Unterhalts-, Erb- und Umgangsrechte zwischen Vater und Kind.
So läuft die Anerkennung
- Der Vater erklärt die Anerkennung, die Mutter stimmt zu (§ 1595 BGB). Beides muss öffentlich beurkundet werden (§ 1597 BGB), zum Beispiel kostenlos beim Jugendamt (§ 59 SGB VIII) oder beim Standesamt.
- Die Anerkennung ist schon vor der Geburt möglich (§ 1594 Abs. 4 BGB), Bedingungen sind unwirksam.
- Im selben Termin können Sie die Sorgeerklärung abgeben und einen Unterhaltstitel beurkunden lassen.
Wann die Anerkennung nicht wirkt
- Solange ein anderer Mann rechtlich Vater ist, etwa der Ehemann der Mutter, ist die Anerkennung nicht wirksam (§ 1594 Abs. 2 BGB).
- Läuft bereits ein Gerichtsverfahren zur Vaterschaft eines anderen Mannes, wirkt sie erst nach dessen Ende (§ 1594 Abs. 5 BGB).
- Seit 29.07.2026: Hat ein Elternteil einen gesicherten Aufenthalt (etwa die deutsche Staatsangehörigkeit) und der andere nicht (etwa eine Aufenthaltsgestattung oder Ausreisepflicht), braucht die Anerkennung in der Regel die Zustimmung der Ausländerbehörde. Ohne sie ist sie unwirksam (§ 1598 Abs. 1 BGB, § 85a AufenthG).
- Ohne Zustimmung der Mutter bleibt nur die gerichtliche Feststellung. Dabei hilft das Jugendamt über eine Beistandschaft.
Rechtsgrundlagen
- § 1592 BGB: Vaterschaft
- § 1594 BGB: Anerkennung der Vaterschaft
- § 1595 BGB: Zustimmungsbedürftigkeit
- § 1597 BGB: Formerfordernisse
- § 59 SGB VIII: Beurkundung
- § 44 PStG: Beurkundung beim Standesamt
- § 1598 BGB: Unwirksamkeit
- § 85a AufenthG: Zustimmung der Ausländerbehörde
- Entscheidungsbaum: Wann die Ausländerbehörde zustimmen muss (specterlaw.ai)
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet das zuständige Jugendamt oder Gericht.